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Genehmigungsplanung bei SaReEn umfasst …
AwSV-Anlagen
Die Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) umfasst feste, flüssige und gasförmige Stoffe und definiert die Anforderungen an diese Anlagen. Wassergefährdende Stoffe werden in Wassergefährdungsklassen (WGK) eingeteilt. Die Anlagen werden in Abhängigkeit der WGK und der gehandhabten Menge bestimmten Gefährdungsstufen (A – D) zugeordnet. Die Anlagen unterliegen der Pflicht zur Eignungsfeststellung des WHG bzw. der Anzeige gem. AwSV.
Anträge zur Einleitung von Abwasser
sind erforderlich für die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser im Sinne der AbwV unter Berücksichtigung des WHG und LWG.
Abwasserbehandlungsanlagen
unterliegen (ebenso wie z.B. AwSV- Anlagen) einer Genehmigungspflicht durch die zuständige untere Wasserbehörde.
Kanalnetze
bedürfen einer Anzeige und eines Kanalkatasters nach §58 I LWG.
Grundwasserentnahmen
bedürfen der Genehmigung durch die zuständige untere Wasserbehörde nach §§7, 7a WHG und 24, 25 LWG.
Einbau von Reststoffen
ist nur bei güteüberwachtem Material oder mit Antragsstellung auf wasserrechtliche Erlaubnis möglich.
Anlagen nach BetrSichV
unterliegen bei Neubau und je nach Ausmaß der Änderung einer Anzeige- oder Erlaubnispflicht nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den ergänzenden technischen Regeln für die Betriebssicherheit (TRBS) und der TRGS 510.
BImSch-Anlagen
Anlagen bedürfen der Genehmigung durch die staatlichen Umweltämter gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
KRWG-Entsorgungsnachweise
sind für alle überwachungsbedürftigen Abfälle formgebunden bei den zuständigen Abfallbetrieben der Kreise zu stellen.